RS Vwgh 2012/5/31 2011/09/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2012
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64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (§ 25 Z 55 LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090211.X04

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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