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64/03 LandeslehrerRechtssatz
Der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 ist eine Maßnahme zur Sicherung der dienstlichen Interessen. Er dient insbesondere dazu, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, dass zwischen den Anforderungen der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht (Hinweis E 27. März 1985, 85/09/0012).Der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß Paragraph 84, LDG 1984 ist eine Maßnahme zur Sicherung der dienstlichen Interessen. Er dient insbesondere dazu, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, dass zwischen den Anforderungen der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht (Hinweis E 27. März 1985, 85/09/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090211.X03Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012