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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein Beamter hat die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. E 3. September 2002, 99/09/0118).Ein Beamter hat die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung vergleiche E 3. September 2002, 99/09/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090211.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012