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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090211.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012