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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E034 AEUV Art34;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0129 E 31. Mai 2012Rechtssatz
Der EuGH grenzt bei einem Sachverhalt, bei dem Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit zusammentreffen, nach dem Schwerpunkt des Gesamtvorganges ab. Es verbietet sich danach, eine gemischte Leistung im Hinblick auf die Untersuchung nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt in die im Ausland und die im Inland erbrachten Leistungen aufzuspalten. Dies ist auch logisch, als andernfalls die Herstellung und der Kauf von (wertvollen) Waren in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb Österreichs, bei denen als Nebenaspekt Montageleistungen im Inland anfallen, nie unter die Warenverkehrsfreiheit fallen könnten. Eine Miete ist bei einem Sachverhalt, bei dem Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit zusammentreffen, dem Dienstleistungsteil zuzuordnen. Ein Entgelt für die Beistellung eines Turmwagens zur Montage gleicht einer Miete. Ergibt sich ein bei weitem überwiegender Warenanteil, so ist das Gesamtgeschäft unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu betrachten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090130.X06Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012