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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E028 EG Art28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0129 E 31. Mai 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0283 E 24. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Dienstleistungen sind gemäß Art. 50 EG "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Als Dienstleistungen gelten nach dem zweiten Satz der zitierten Vorschrift "insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten". Dabei handelt es sich um eine selbstständige, unkörperliche und entgeltliche Leistung, bei welcher eine grenzüberschreitende Komponente gegeben ist. Aus der negativabgrenzenden Definition des Art. 50 erster Satz EG wird abgeleitet, dass eine Leistung, die der Warenverkehrsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Freizügigkeit der Personen zuzuordnen ist, nicht gleichzeitig auch der Dienstleistungsfreiheit zugeordnet werden kann, letztere ist im Verhältnis zur Warenverkehrsfreiheit also subsidiär, was bedeutet, dass vorrangig geprüft werden muss, ob die Warenverkehrsfreiheit oder eine der anderen Freiheiten einschlägig sind.Dienstleistungen sind gemäß Artikel 50, EG "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Als Dienstleistungen gelten nach dem zweiten Satz der zitierten Vorschrift "insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten". Dabei handelt es sich um eine selbstständige, unkörperliche und entgeltliche Leistung, bei welcher eine grenzüberschreitende Komponente gegeben ist. Aus der negativabgrenzenden Definition des Artikel 50, erster Satz EG wird abgeleitet, dass eine Leistung, die der Warenverkehrsfreiheit oder der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Freizügigkeit der Personen zuzuordnen ist, nicht gleichzeitig auch der Dienstleistungsfreiheit zugeordnet werden kann, letztere ist im Verhältnis zur Warenverkehrsfreiheit also subsidiär, was bedeutet, dass vorrangig geprüft werden muss, ob die Warenverkehrsfreiheit oder eine der anderen Freiheiten einschlägig sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090130.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012