Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §10;Rechtssatz
Ist eine Gesundheitsschädigung auf der der ärztlichen Versorgung in der Sanitätsanstalt (Heeresspital) zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen, so ist der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang gegeben. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis, "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat.Ist eine Gesundheitsschädigung auf der der ärztlichen Versorgung in der Sanitätsanstalt (Heeresspital) zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen, so ist der im Paragraph 2, Absatz eins, HVG geforderte wesentliche Zusammenhang gegeben. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis, "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090033.X03Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012