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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §10;Rechtssatz
Die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ist den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf § 10 ADV hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen sind (vgl. E 26. Juni 1997, 94/09/0202). Ist die Gesundheitsschädigung auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung im Bundesheer zurückzuführen, so liegt daher der im § 2 Abs 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang vor.Die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital ist den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 10, ADV hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen sind vergleiche E 26. Juni 1997, 94/09/0202). Ist die Gesundheitsschädigung auf eine fehlerhafte ärztliche Versorgung im Bundesheer zurückzuführen, so liegt daher der im Paragraph 2, Absatz eins, HVG geforderte wesentliche Zusammenhang vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090033.X02Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012