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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit dem vom Bf mit der Republik Österreich vor dem EGMR geschlossenen Vergleich und mit der mit der Entscheidung des EGMR erfolgten Streichung der Beschwerde des Bf von der Liste der Beschwerdefälle des EGMR ist weder eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG hervorgekommen noch wurde iSd § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG damit über eine Vorfrage entschieden. Alle aus einer behaupteten Verletzung der MRK abgeleiteten Ansprüche des Bf sind mit der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Republik Österreich im Rahmen der gütlichen Einigung erledigt, daher kann der Bf dem in Erfüllung des Vergleiches eine Geldsumme - auch aus Budgetmitteln des VwGH - ausgezahlt worden ist, auch keinen weiteren Anspruch auf nachträgliche Strafmilderung, auf den sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens letztlich abzielt, geltend machen (vgl. B VfGH 11. Dezember 2009, B 385/09-8).Mit dem vom Bf mit der Republik Österreich vor dem EGMR geschlossenen Vergleich und mit der mit der Entscheidung des EGMR erfolgten Streichung der Beschwerde des Bf von der Liste der Beschwerdefälle des EGMR ist weder eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hervorgekommen noch wurde iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG damit über eine Vorfrage entschieden. Alle aus einer behaupteten Verletzung der MRK abgeleiteten Ansprüche des Bf sind mit der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Republik Österreich im Rahmen der gütlichen Einigung erledigt, daher kann der Bf dem in Erfüllung des Vergleiches eine Geldsumme - auch aus Budgetmitteln des VwGH - ausgezahlt worden ist, auch keinen weiteren Anspruch auf nachträgliche Strafmilderung, auf den sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens letztlich abzielt, geltend machen vergleiche B VfGH 11. Dezember 2009, B 385/09-8).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090019.X02Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015