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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 363a Abs. 1 StPO sieht eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall vor, dass "in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt" wird. Liegt jedoch nur ein Vergleich zwischen dem Bf und der Republik Österreich vor dem EGMR vor und keine Feststellung einer Verletzung einer der Bestimmungen der MRK, kommt schon aus diesem Grunde eine - analoge - Wiederaufnahme gemäß § 363a StPO nicht in Frage. Dabei braucht nicht beurteilt zu werden, ob es Fälle geben kann, in welchen eine Heranziehung der §§ 363a ff StPO im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei Vorliegen einer Feststellung einer Verletzung einer Bestimmung der MRK durch den EGMR geboten wäre (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0172).Die Bestimmung des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO sieht eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall vor, dass "in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt" wird. Liegt jedoch nur ein Vergleich zwischen dem Bf und der Republik Österreich vor dem EGMR vor und keine Feststellung einer Verletzung einer der Bestimmungen der MRK, kommt schon aus diesem Grunde eine - analoge - Wiederaufnahme gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht in Frage. Dabei braucht nicht beurteilt zu werden, ob es Fälle geben kann, in welchen eine Heranziehung der Paragraphen 363 a, ff StPO im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei Vorliegen einer Feststellung einer Verletzung einer Bestimmung der MRK durch den EGMR geboten wäre vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0172).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090019.X01Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015