RS Vwgh 2012/5/31 2010/09/0019

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
MRK;
StPO 1975 §363a Abs1;
StPO 1975 §363a;
StPO 1975 §363b;
StPO 1975 §363c;
VwGG §45 impl;
VwRallg impl;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 363a Abs. 1 StPO sieht eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall vor, dass "in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt" wird. Liegt jedoch nur ein Vergleich zwischen dem Bf und der Republik Österreich vor dem EGMR vor und keine Feststellung einer Verletzung einer der Bestimmungen der MRK, kommt schon aus diesem Grunde eine - analoge - Wiederaufnahme gemäß § 363a StPO nicht in Frage. Dabei braucht nicht beurteilt zu werden, ob es Fälle geben kann, in welchen eine Heranziehung der §§ 363a ff StPO im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei Vorliegen einer Feststellung einer Verletzung einer Bestimmung der MRK durch den EGMR geboten wäre (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0172).Die Bestimmung des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO sieht eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur für den Fall vor, dass "in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt" wird. Liegt jedoch nur ein Vergleich zwischen dem Bf und der Republik Österreich vor dem EGMR vor und keine Feststellung einer Verletzung einer der Bestimmungen der MRK, kommt schon aus diesem Grunde eine - analoge - Wiederaufnahme gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht in Frage. Dabei braucht nicht beurteilt zu werden, ob es Fälle geben kann, in welchen eine Heranziehung der Paragraphen 363 a, ff StPO im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei Vorliegen einer Feststellung einer Verletzung einer Bestimmung der MRK durch den EGMR geboten wäre vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0172).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090019.X01

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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