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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Auch wer ein Unternehmen für einen anderen führt, unterliegt der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. zu einem Masseverwalter E 25. Februar 2010, 2008/09/0224). (Hier: die vom Bf vertretene GmbH war Treuhänderin für eine in Gründung befindliche Gesellschaft)Auch wer ein Unternehmen für einen anderen führt, unterliegt der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Verantwortlichkeit vergleiche zu einem Masseverwalter E 25. Februar 2010, 2008/09/0224). (Hier: die vom Bf vertretene GmbH war Treuhänderin für eine in Gründung befindliche Gesellschaft)
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090007.X01Im RIS seit
25.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012