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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
§ 1 Abs. 5 GewO 1994 setzt voraus, dass ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, aber nach deren Gebarung, sei es offen oder verdeckt, den Mitgliedern der Vereinigung zufließen soll (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1994 setzt voraus, dass ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, aber nach deren Gebarung, sei es offen oder verdeckt, den Mitgliedern der Vereinigung zufließen soll (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X10Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018