RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0207

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014

Rechtssatz

§ 1 Abs. 5 GewO 1994 setzt voraus, dass ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, aber nach deren Gebarung, sei es offen oder verdeckt, den Mitgliedern der Vereinigung zufließen soll (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1994 setzt voraus, dass ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil zwar bei der Personenvereinigung anfallen, aber nach deren Gebarung, sei es offen oder verdeckt, den Mitgliedern der Vereinigung zufließen soll (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X10

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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