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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
Die Ertragsabsicht eines Vereines kann auch nicht an Hand von aus Statuten eines Vereines sich ergebenden Berechtigungen abgeleitet werden, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ertragsabsicht an. Weiters liegt bei einem Verein, der seine Tätigkeit ausschließlich auf Grund von Subventionen aufrechterhalten kann, jedenfalls keine Absicht vor, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ausschußbericht zur GewR-Novelle 1988: 690 BlgNR 17. GP).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X09Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018