RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0207

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014

Rechtssatz

Werden für die Tätigkeit eines Vereins von dessen Mitgliedern Geldleistungen (z.B. Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag) verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit verbundenen Auslagen ausreichen, liegt eine Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO nicht vor (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).Werden für die Tätigkeit eines Vereins von dessen Mitgliedern Geldleistungen (z.B. Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag) verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit verbundenen Auslagen ausreichen, liegt eine Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO nicht vor (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X08

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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