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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
Werden für die Tätigkeit eines Vereins von dessen Mitgliedern Geldleistungen (z.B. Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag) verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit verbundenen Auslagen ausreichen, liegt eine Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO nicht vor (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).Werden für die Tätigkeit eines Vereins von dessen Mitgliedern Geldleistungen (z.B. Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag) verlangt, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit verbundenen Auslagen ausreichen, liegt eine Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO nicht vor (Hinweis E vom 17. November 1976, 2049/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X08Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018