RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0352 E 29. Mai 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem VereinsG konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen" , zu unterscheiden ist (Hinweis E 22.2.1980, 278/78, VwSlg 10048 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X07

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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