RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2012
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50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014

Rechtssatz

Entgeltlichkeit allein ist noch nicht zwingend mit der Absicht verbunden, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll (Hinweis E vom 2. Dezember 1983, 83/04/0189). Im Besonderen wird das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6. Februar 1990, 89/04/0186) dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Andererseits ist Unentgeltlichkeit von Leistungen oder Waren im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit allein nicht geeignet, das Element der Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vorneherein auszuschließen (Hinweis E vom 28. Mai 1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X06

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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