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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AVG kann als Vertreter auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs. 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs. 3 AVG bzw. im Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5 GewO 1994 heranzuziehen sind (vgl. dazu iZm der gleichlautenden Vorgängerbestimmung über die Winkelschreiberei in Art. IX Abs. 1 EGVG und § 1 GewO 1973 das E vom 17. Mai 1990, 88/06/0125).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG kann als Vertreter auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Paragraph 10, Absatz 3, AVG bzw. im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 GewO 1994 heranzuziehen sind vergleiche dazu iZm der gleichlautenden Vorgängerbestimmung über die Winkelschreiberei in Artikel römisch neun, Absatz eins, EGVG und Paragraph eins, GewO 1973 das E vom 17. Mai 1990, 88/06/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X04Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018