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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
Die sukzessive Zuständigkeit des Gerichtes gemäß § 40 Abs. 1 MRG gilt nicht, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde (hier der belangten Behörde) in einer solchen Angelegenheit handelt (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0149). Unter verfahrensrechtlichen Entscheidungen in diesem Sinne sind Bescheide zu verstehen, die ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG haben. Ein solcher verfahrensrechtlicher Bescheid stellt in diesem Bereich nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0149) einen letztinstanzlichen Bescheid dar. Bei einem Bescheid betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.Die sukzessive Zuständigkeit des Gerichtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gilt nicht, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde (hier der belangten Behörde) in einer solchen Angelegenheit handelt (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0149). Unter verfahrensrechtlichen Entscheidungen in diesem Sinne sind Bescheide zu verstehen, die ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG haben. Ein solcher verfahrensrechtlicher Bescheid stellt in diesem Bereich nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0149) einen letztinstanzlichen Bescheid dar. Bei einem Bescheid betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X02Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018