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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014Rechtssatz
Eine Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Die Entscheidung der Nichtzulassung der Vertretungstätigkeit betrifft den erstbeschwerdeführenden Verein im Rahmen seines statutenmäßigen Aufgabenbereiches unmittelbar und direkt. Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der den Erstbeschwerdeführer in dem ihn betreffenden Verfahren zum Vertreter bestellt hat, wird durch dessen Nichtzulassung in seiner Rechtssphäre tangiert, auch wenn er das Verfahren jederzeit ohne Vertretung oder mit einem anderen Vertreter weiterführen hätte können. Sie sind daher beschwerdelegitimiert.Eine Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Die Entscheidung der Nichtzulassung der Vertretungstätigkeit betrifft den erstbeschwerdeführenden Verein im Rahmen seines statutenmäßigen Aufgabenbereiches unmittelbar und direkt. Aber auch der Zweitbeschwerdeführer, der den Erstbeschwerdeführer in dem ihn betreffenden Verfahren zum Vertreter bestellt hat, wird durch dessen Nichtzulassung in seiner Rechtssphäre tangiert, auch wenn er das Verfahren jederzeit ohne Vertretung oder mit einem anderen Vertreter weiterführen hätte können. Sie sind daher beschwerdelegitimiert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X01Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018