Index
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
B-VG Art10;Rechtssatz
Stellt die vorliegende Plakatwand eine bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage im Sinne des Landesgesetzes dar, die den Regelungszwecken des Slbg OrtsbildschutzG 1999 (insbesondere dem Schutz des Ortsbildes) unterliegt, ändert der Umstand, dass die StVO für im Nahebereich einer Straße aufgestellte Werbungen und Ankündigungen von ihren Regelungszwecken her ein Verbot bzw. eine Bewilligungspflicht statuiert (siehe § 84 StVO), daran nichts (siehe zur Gesichtspunktetheorie und zum Kumulationsprinzip das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, VfSlg. Nr. 14.178). Aus den in Art. 10 - 15 B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen und den diesen zuzuordnenden Inhalten ist vielmehr abzuleiten, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt (wie hier das Aufstellen einer Plakatwand) im Lichte unterschiedlicher Gesichtspunkte bzw. Regelungszwecke, die von verschiedenen Kompetenztatbeständen umfasst werden, in den Anwendungsbereich von Landes- und Bundesgesetzen fallen kann.Stellt die vorliegende Plakatwand eine bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage im Sinne des Landesgesetzes dar, die den Regelungszwecken des Slbg OrtsbildschutzG 1999 (insbesondere dem Schutz des Ortsbildes) unterliegt, ändert der Umstand, dass die StVO für im Nahebereich einer Straße aufgestellte Werbungen und Ankündigungen von ihren Regelungszwecken her ein Verbot bzw. eine Bewilligungspflicht statuiert (siehe Paragraph 84, StVO), daran nichts (siehe zur Gesichtspunktetheorie und zum Kumulationsprinzip das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, VfSlg. Nr. 14.178). Aus den in Artikel 10, - 15 B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen und den diesen zuzuordnenden Inhalten ist vielmehr abzuleiten, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt (wie hier das Aufstellen einer Plakatwand) im Lichte unterschiedlicher Gesichtspunkte bzw. Regelungszwecke, die von verschiedenen Kompetenztatbeständen umfasst werden, in den Anwendungsbereich von Landes- und Bundesgesetzen fallen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060203.X04Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012