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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 8 Slbg OrtsbildschutzG 1999 ermächtigt die Gemeinde, u.a. Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort zu entfernen oder deren Entfernung zu veranlassen. Sie hat nach dieser Bestimmung den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in Frage stehenden Anlage vor der Entfernung - wie dies die Beschwerdeführer aus § 3 Abs. 4 Slbg OrtsbildschutzG 1999 ableiten wollen - davon zu verständigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch eindeutig, dass die Maßnahme der Entfernung einer Ankündigungsanlage vorgenommen werden kann, ohne dass vorher ein Bescheid darüber zu erlassen ist.Paragraph 8, Slbg OrtsbildschutzG 1999 ermächtigt die Gemeinde, u.a. Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort zu entfernen oder deren Entfernung zu veranlassen. Sie hat nach dieser Bestimmung den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in Frage stehenden Anlage vor der Entfernung - wie dies die Beschwerdeführer aus Paragraph 3, Absatz 4, Slbg OrtsbildschutzG 1999 ableiten wollen - davon zu verständigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch eindeutig, dass die Maßnahme der Entfernung einer Ankündigungsanlage vorgenommen werden kann, ohne dass vorher ein Bescheid darüber zu erlassen ist.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060203.X03Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012