RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0203

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67a Z2;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §3 Abs4;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §8;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 8 Slbg OrtsbildschutzG 1999 ermächtigt die Gemeinde, u.a. Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort zu entfernen oder deren Entfernung zu veranlassen. Sie hat nach dieser Bestimmung den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in Frage stehenden Anlage vor der Entfernung - wie dies die Beschwerdeführer aus § 3 Abs. 4 Slbg OrtsbildschutzG 1999 ableiten wollen - davon zu verständigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch eindeutig, dass die Maßnahme der Entfernung einer Ankündigungsanlage vorgenommen werden kann, ohne dass vorher ein Bescheid darüber zu erlassen ist.Paragraph 8, Slbg OrtsbildschutzG 1999 ermächtigt die Gemeinde, u.a. Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort zu entfernen oder deren Entfernung zu veranlassen. Sie hat nach dieser Bestimmung den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes davon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der in Frage stehenden Anlage vor der Entfernung - wie dies die Beschwerdeführer aus Paragraph 3, Absatz 4, Slbg OrtsbildschutzG 1999 ableiten wollen - davon zu verständigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch eindeutig, dass die Maßnahme der Entfernung einer Ankündigungsanlage vorgenommen werden kann, ohne dass vorher ein Bescheid darüber zu erlassen ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060203.X03

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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