RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0189

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Nachbar geltend macht, dass es auf Grund des Vorhabens zu einer verstärkten Hochwassergefährdung komme, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in dieser Hinsicht im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082). Dies gilt auch für die sich aus einem Bauvorhaben ergebenden Veränderungen des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0071).Wenn der Nachbar geltend macht, dass es auf Grund des Vorhabens zu einer verstärkten Hochwassergefährdung komme, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 in dieser Hinsicht im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082). Dies gilt auch für die sich aus einem Bauvorhaben ergebenden Veränderungen des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0071).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060189.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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