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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn der Nachbar geltend macht, dass es auf Grund des Vorhabens zu einer verstärkten Hochwassergefährdung komme, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 in dieser Hinsicht im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082). Dies gilt auch für die sich aus einem Bauvorhaben ergebenden Veränderungen des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0071).Wenn der Nachbar geltend macht, dass es auf Grund des Vorhabens zu einer verstärkten Hochwassergefährdung komme, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 in dieser Hinsicht im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2009, 2005/06/0082). Dies gilt auch für die sich aus einem Bauvorhaben ergebenden Veränderungen des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Hinweis E vom 29. November 2005, 2004/06/0071).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060189.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012