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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn ist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit der Widmungsregelung für Allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 ein Mitspracherecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, eingeräumt, da derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt (Hinweis E vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und E vom 15. April 2010, 2009/06/0267).Dem Nachbarn ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 in Verbindung mit der Widmungsregelung für Allgemeines Wohngebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG 1974 ein Mitspracherecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, eingeräumt, da derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt (Hinweis E vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und E vom 15. April 2010, 2009/06/0267).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060189.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012