RS Vwgh 2012/5/31 2010/06/0189

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Dem Nachbarn ist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit der Widmungsregelung für Allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 ein Mitspracherecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, eingeräumt, da derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt (Hinweis E vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und E vom 15. April 2010, 2009/06/0267).Dem Nachbarn ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 in Verbindung mit der Widmungsregelung für Allgemeines Wohngebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG 1974 ein Mitspracherecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, eingeräumt, da derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt (Hinweis E vom 27. November 2003, 2002/06/0075, und E vom 15. April 2010, 2009/06/0267).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060189.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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