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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MOG 2007 §19 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009 - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009. Der angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er (im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht.Nichtstattgebung - einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009 - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009. Der angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er (im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170011.A01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012