RS Vwgh 2012/6/6 AW 2012/17/0011

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 2007 §19 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009 - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009. Der angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er (im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht.Nichtstattgebung - einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009 - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009. Der angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er (im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170011.A01

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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