RS Vwgh 2012/6/6 2010/08/0038

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

L70507 Schischule Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
SchischulG Tir 1995;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Eigenschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht für sich bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, sondern es darauf ankommt, dass die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Schischule tatsächlich eingestellt wurde (und der Gesellschafter auch keine weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt). In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG ausgeschlossen.In seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Eigenschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht für sich bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, sondern es darauf ankommt, dass die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Schischule tatsächlich eingestellt wurde (und der Gesellschafter auch keine weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübt). In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080038.X02

Im RIS seit

17.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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