Index
L70507 Schischule TirolNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Eigenschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht für sich bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, sondern es darauf ankommt, dass die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Schischule tatsächlich eingestellt wurde (und der Gesellschafter auch keine weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt). In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG ausgeschlossen.In seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Eigenschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht für sich bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, sondern es darauf ankommt, dass die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Schischule tatsächlich eingestellt wurde (und der Gesellschafter auch keine weitere selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübt). In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080038.X02Im RIS seit
17.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012