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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §39;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/08/0041 E 11. Juli 2012 2010/08/0044 E 11. Juli 2012 2010/08/0043 E 11. Juli 2012 2010/08/0042 E 11. Juli 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0066 E 14. September 2004 RS 2Stammrechtssatz
Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080036.X03Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015