TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/14 92/10/0440

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
70/05 Schulpflicht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
SchPflG 1985 §7 Abs1;
SchPflG 1985 §7;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der mj. IN, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter SN und MN, alle in B, letztere vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Bludenz vom 5. August 1992, Zl. BSR-220/4, betreffend vorzeitige Aufnahme in die Volksschule, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die mj. Beschwerdeführerin ist am 14. Jänner 1987 geboren. Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 stellten ihre Eltern beim Leiter der Volksschule gemäß § 7 des Schulpflichtgesetzes 1985, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 76, einen Antrag auf vorzeitigen Besuch der Volksschule. Mit der den Eltern der Beschwerdeführerin am 29. Juni 1992 zugestellten Entscheidung des Schulleiters vom 25. Juni 1992 wurde ausgesprochen, daß ein vorzeitiger Besuch der Volksschule im Schuljahr 1992/93 rechtlich nicht möglich sei. Mit Antrag vom 7. Juli 1992 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin daraufhin ein entsprechendes Ansuchen beim Bezirksschulrat.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. August 1992 sprach der Bezirksschulrat (belangte Behörde) aus, daß das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule für das Schuljahr 1992/93 gemäß § 7 Abs. 7 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgelehnt werde. Nach der Begründung hätten die Eltern der Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, daß deren Schulreife gegeben sei und eine Fristüberschreitung im Sinne der Ausbildungsfreiheit nach Art. 18 StGG auf Grund der sehr guten intellektuellen Begabung des Kindes vertretbar erscheine. Die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes würden nicht gegen eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in die erste Schulstufe sprechen, da die bezughabende gesetzliche Regelung die SCHULPFLICHT zum Gegenstand habe. Im Sinne einer teleologischen Interpretation sei davon auszugehen, daß begabten und schulreifen Kindern die Möglichkeit gegeben werden solle, ihren Schulbesuch rasch anzutreten und zu vollenden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß einzelne Schulstufen übersprungen werden könnten.

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes die Frist für eine vorzeitige Aufnahme festsetze. Da die Beschwerdeführerin das 6. Lebensjahr nicht bis zum 31. Dezember 1992 vollende, fehle es an der ex lege vorgegebenen Bedingung für eine vorzeitige Aufnahme; eine teleologische Interpretation komme daher nicht in Frage. Im übrigen habe das von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten nur deren intellektuelle Begabung untersucht, das für die Schulreife entscheidende Sozialverhalten und die körperliche Reife seien jedoch nicht in die Untersuchung einbezogen worden.

Mit Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 1510/92-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie rügt zunächst die mangelhafte Begründung der Entscheidung des Schulleiters und die von diesem unterlassene persönliche Vorstellung der Beschwerdeführerin. § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes spreche nicht gegen die vorzeitige Aufnahme in die Volksschule. Diese Bestimmung regle nur, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter bzw. der Bezirksschulrat verpflichtet sei, ein entsprechendes Ansuchen zu bewilligen. Im Wege einer teleologischen Auslegung müsse die bloß 14-tägige Fristüberschreitung im Geburtstermin der Beschwerdeführerin toleriert werden. Begabten und schulreifen Kindern sei die Möglichkeit zu geben, ihren Schulbesuch rasch anzutreten und zu vollenden. Der Bezirksschulrat habe es dabei unterlassen, die Schulreife der Beschwerdeführerin festzustellen und ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bestimmt:

"§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September."

Der mit "Vorzeitiger Besuch der Volksschule" überschriebene § 7 des Schulpflichtgesetzes lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind.

(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.

(4) ...

(5) ...

(6) Hat der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme abgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hievon in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam, sofern diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beim Bezirksschulrat ein Ansuchen um Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme einbringen. ...

(7) Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2 aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Die Beschwerdeführerin ist am 14. Jänner 1987 geboren. Nach dem wiedergegebenen § 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 beginnt für sie die allgemeine Schulpflicht erst am 1. September 1993.

Für einen vorzeitigen Besuch der Volksschule im Schuljahr 1992/93 müßte die noch nicht schulpflichtige Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bis zum Ende 1992, also zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember dieses Jahres, das 6. Lebensjahr vollenden UND schulreif sein. Die Voraussetzung der Vollendung des 6. Lebensjahrs und der Schulreife müssen dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes KUMULATIV gegeben sein. Da die Beschwerdeführerin erst am 14. Jänner des folgenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet, fehlt es bei ihr schon an der altersmäßigen Voraussetzung für einen vorzeitigen Schulbesuch. Deshalb erübrigte sich auch eine Überprüfung ihrer Schulreife. Die diesbezüglich erhobenen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.

Daß die Beschwerdeführerin die vom Gesetz gezogene Grenze lediglich um 14 Tage überschreitet, mag von ihr als Härtefall empfunden werden, könnte die Regelung für sich allein jedoch noch nicht gleichheitswidrig (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes z.B. VfSlg. 7891, 7996, 8871 u.a.) machen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 des Schulpflichtgesetzes bestehen keine Bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1979, VfSlg. 8634/79). Die insofern bindende Regelung des Gesetzes bietet der Behörde auch keinen Spielraum für die Ausübung von Ermessen.

Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel der Entscheidung des Schulleiters geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß diese Entscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im übrigen wird die Entscheidung des Schulleiters gemäß § 7 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 im Falle der Anrufung des Bezirksschulrates gar nicht wirksam.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den mit dieser Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (hg. Zl. AW 92/10/0274).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100440.X00

Im RIS seit

14.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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