RS Vwgh 2012/6/6 2010/08/0036

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

L70507 Schischule Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
SchischulG Tir 1995 §11a idF 2010/047;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/08/0041 E 11. Juli 2012 2010/08/0044 E 11. Juli 2012 2010/08/0043 E 11. Juli 2012 2010/08/0042 E 11. Juli 2012

Rechtssatz

Betreffend eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen, sofern das daraus erzielte Einkommen die Versicherungsgrenze übersteigt und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde (Hinweis: E 29. Oktober 2008, 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Betrieb überhaupt nicht - bzw. nicht mehr - geführt wird. Eine Beendigung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kann in einem solchen Fall dann eintreten, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übereinkommen, den Betrieb einzustellen, mag dies auch nur für eine bestimmte Zeit sein, wie es bei nur saisonal tätigen Unternehmen, wie hier einer Schischule, typischerweise der Fall sein kann (vgl. nunmehr auch die Bestimmung über das Ruhen des Betriebes einer Schischule in § 11a Tiroler Schischulgesetz nach der Novelle LGBl. Nr. 47/2010).Betreffend eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen, sofern das daraus erzielte Einkommen die Versicherungsgrenze übersteigt und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde (Hinweis: E 29. Oktober 2008, 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Betrieb überhaupt nicht - bzw. nicht mehr - geführt wird. Eine Beendigung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kann in einem solchen Fall dann eintreten, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übereinkommen, den Betrieb einzustellen, mag dies auch nur für eine bestimmte Zeit sein, wie es bei nur saisonal tätigen Unternehmen, wie hier einer Schischule, typischerweise der Fall sein kann vergleiche nunmehr auch die Bestimmung über das Ruhen des Betriebes einer Schischule in Paragraph 11 a, Tiroler Schischulgesetz nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2010,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080036.X02

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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