Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §252 Abs2 Z1;Rechtssatz
In einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet (vgl. aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa das Urteil vom 25. Juli 2000, Zl. 10 ObS 209/00h, sowie den Beschluss vom 2. März 2010, Zl. 10 ObS 4/10x).In einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet vergleiche aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa das Urteil vom 25. Juli 2000, Zl. 10 ObS 209/00h, sowie den Beschluss vom 2. März 2010, Zl. 10 ObS 4/10x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080226.X03Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012