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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §252 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 260 iVm § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG (nur) tatbestandliche Voraussetzung für die Stattgebung eines Begehrens auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus; ob sie vorliegt, ist im Verfahren zu prüfen und in der Entscheidungsbegründung darzulegen. Ein Abspruch über die Erwerbsunfähigkeit hat weder im Spruch des Bescheides oder Urteils betreffend die Weitergewährung der Waisenpension zu erfolgen, noch ist dafür ein eigenes Verfahren vorgesehen.Die Erwerbsunfähigkeit ist gemäß Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (nur) tatbestandliche Voraussetzung für die Stattgebung eines Begehrens auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus; ob sie vorliegt, ist im Verfahren zu prüfen und in der Entscheidungsbegründung darzulegen. Ein Abspruch über die Erwerbsunfähigkeit hat weder im Spruch des Bescheides oder Urteils betreffend die Weitergewährung der Waisenpension zu erfolgen, noch ist dafür ein eigenes Verfahren vorgesehen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080226.X02Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012