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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0298Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0576 E 3. Oktober 2002 RS 1 (Hier: Dies gilt auch, wenn der Landeshauptmann zum einen über die Weiterversicherung und zum anderen über die Beitragsgrundlage und die Beiträge für die Weiterversicherung entschieden hat.)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (Hinweis E 5. März 1991, 89/08/0332, VwSlg 13399 A/1991).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080106.X04Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012