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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 11. März 1992, GZ 251-4/92, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab am 4. Mai 1992 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, unter 92/15/0090, AW 92/15/0022, protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid zur Post. An demselben Tag gab er auch eine Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof zur Post. Die Behandlung dieser Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit (am 1. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem) Beschluß vom 29. September 1992, B 564/92, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.
Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 410).
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof über die eingangs erwähnte - bei ihm unmittelbar eingebrachte - Beschwerde mit am 23. Juli 1992 zugestelltem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 92/15/0090, AW 92/15/0022-4, bereits entschieden.
Die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150220.X00Im RIS seit
20.11.2000