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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0298Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 ASVG ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Berechtigung zur Weiterversicherung nur besteht, solange die Person "nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert" ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Eintritt der Pflichtversicherung dem Pensionsversicherungsträger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, da die Pflichtversicherung ex lege gemäß § 10 Abs. 1 ASVG ab dem Tag des Beginns der Beschäftigung besteht. Der Ausschluss der freiwilligen Weiterversicherung bei Bestehen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Abs. 1 ASVG hängt auch nicht davon ab, ob die Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis von der Pflichtversicherung hatte oder hätte haben müssen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, ASVG ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Berechtigung zur Weiterversicherung nur besteht, solange die Person "nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert" ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Eintritt der Pflichtversicherung dem Pensionsversicherungsträger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, da die Pflichtversicherung ex lege gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG ab dem Tag des Beginns der Beschäftigung besteht. Der Ausschluss der freiwilligen Weiterversicherung bei Bestehen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ASVG hängt auch nicht davon ab, ob die Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis von der Pflichtversicherung hatte oder hätte haben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080106.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012