RS Vwgh 2012/6/6 2009/08/0011

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Index

23/01 Konkursordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §37 Abs2;
KO §156 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (Hinweis: E 24. Oktober 2001, 2001/17/0130). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG. Der Zwangsausgleich (Bestätigung des Zahlungsplanes) hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Soweit also mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beitragspflicht sowie des Beitragszuschlages festgestellt wurde, steht diesen Aussprüchen der abgeschlossene Zahlungsplan von vornherein nicht entgegen. Anderes gilt allerdings für das Eintreibungsverfahren; die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) zählt insoweit zur Eintreibung der Beiträge.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (Hinweis: E 24. Oktober 2001, 2001/17/0130). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG. Der Zwangsausgleich (Bestätigung des Zahlungsplanes) hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Soweit also mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beitragspflicht sowie des Beitragszuschlages festgestellt wurde, steht diesen Aussprüchen der abgeschlossene Zahlungsplan von vornherein nicht entgegen. Anderes gilt allerdings für das Eintreibungsverfahren; die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) zählt insoweit zur Eintreibung der Beiträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080011.X03

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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