RS Vwgh 2012/6/12 2011/05/0197

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Projekt (Erweiterung eines Einkaufzentrums) durchzuführen ist, ist in einem Verfahren betreffend Einwendungen gegen das Bauvorhaben, aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht bedenklich, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können (Hinweis Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, 2004/05/0032, und vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093).Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dahingehend, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Projekt (Erweiterung eines Einkaufzentrums) durchzuführen ist, ist in einem Verfahren betreffend Einwendungen gegen das Bauvorhaben, aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht bedenklich, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können (Hinweis Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, 2004/05/0032, und vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050197.X03

Im RIS seit

03.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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