RS Vwgh 2012/6/12 2011/05/0197

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0136). Das Vorbringen des Nachbarn hinsichtlich der Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und der damit verbundenen Auswirkungen, der Einhaltung der Flächenwidmung (soweit es nicht um Immissionen geht, die sich aus der Benützung des Bauprojekts (Einkaufszentrum) selbst ergeben), der Zu- und Abfahrten zum Bauprojekt, einschließlich jener für Einsatzfahrzeuge, und der Grundwassersituation geht somit ins Leere.Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist taxativ (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0136). Das Vorbringen des Nachbarn hinsichtlich der Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und der damit verbundenen Auswirkungen, der Einhaltung der Flächenwidmung (soweit es nicht um Immissionen geht, die sich aus der Benützung des Bauprojekts (Einkaufszentrum) selbst ergeben), der Zu- und Abfahrten zum Bauprojekt, einschließlich jener für Einsatzfahrzeuge, und der Grundwassersituation geht somit ins Leere.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050197.X01

Im RIS seit

03.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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