RS Vwgh 2012/6/12 2010/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0072 E 21. September 2007 VwSlg 17275 A/2007 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn ist zur Frage der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht eingeräumt (s Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 317). Ein subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Einreichpläne für die Bauwerber unterschrieben hat sowie ob dieser überhaupt über eine entsprechende Vollmacht verfügt hat, steht ihm umso weniger zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050201.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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