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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Soweit der Nachbar eine Beeinträchtigung des Brandschutzes vorbringt, steht ihm ein diesbezügliches Nachbarrecht nur hinsichtlich seiner bestehenden konsensgemäßen Bauwerke zu. Die Behörde verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass das gegenständliche Nebengebäude in all seinen Bauteilen brandbeständig ausgeführt werde. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der unterhalb der Stiegenkonstruktion befindliche Abstellraum baulich nicht allseits abgeschlossen ist. Es kann daher ohne nähere Feststellung des Abstandes der konsensgemäß auf der Nachbarliegenschaft bestehenden Baulichkeiten und eine darauf gegründete sachverständige Aussage zu Auswirkungen eines Brandes auf dieselben im Hinblick auf die Raumwidmung Abstellraum nicht nachvollzogen werden, dass Nachbarrechte in diesem Zusammenhang keinesfalls beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050172.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012