RS Vwgh 2012/6/12 2010/05/0172

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit der Nachbar eine Beeinträchtigung des Brandschutzes vorbringt, steht ihm ein diesbezügliches Nachbarrecht nur hinsichtlich seiner bestehenden konsensgemäßen Bauwerke zu. Die Behörde verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass das gegenständliche Nebengebäude in all seinen Bauteilen brandbeständig ausgeführt werde. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der unterhalb der Stiegenkonstruktion befindliche Abstellraum baulich nicht allseits abgeschlossen ist. Es kann daher ohne nähere Feststellung des Abstandes der konsensgemäß auf der Nachbarliegenschaft bestehenden Baulichkeiten und eine darauf gegründete sachverständige Aussage zu Auswirkungen eines Brandes auf dieselben im Hinblick auf die Raumwidmung Abstellraum nicht nachvollzogen werden, dass Nachbarrechte in diesem Zusammenhang keinesfalls beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050172.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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