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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0101 E 31. Juli 2007 RS 7 (hier: ohne letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt den Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272).Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt den Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, welches in Paragraph 54, zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050167.X02Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014