RS Vwgh 2012/6/12 2010/05/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0101 E 31. Juli 2007 RS 7 (hier: ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt den Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272).Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt den Nachbarn zwar kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, welches in Paragraph 54, zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050167.X02

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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