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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0159 E 6. Juli 2011 RS 5Stammrechtssatz
Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, ist die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995" (hrsg. vom BM für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden nach dieser Richtlinie mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt (Hinweis E vom 26. Mai 2009, 2007/06/0279; zur Heranziehbarkeit dieser Richtlinie vgl. auch die E vom 27. November 2003, 2002/06/0095, und vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0170).Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, ist die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995" (hrsg. vom BM für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden nach dieser Richtlinie mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt (Hinweis E vom 26. Mai 2009, 2007/06/0279; zur Heranziehbarkeit dieser Richtlinie vergleiche auch die E vom 27. November 2003, 2002/06/0095, und vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0170).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050119.X04Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012