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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0216 E 19. September 2006 VwSlg 17005 A/2006 RS 1Stammrechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 kommt es nicht darauf an, dass und ob Identität des Verfahrensgegenstandes im Baurechtsverfahren mit einem gleichzeitig durchgeführten gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren besteht. Entscheidend ist allein, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung BEDÜRFEN.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X07Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013