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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Vorschriften über die erforderliche Eignung des Bauplatzes stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, selbst das Nichtvorliegen einer Bauplatzbewilligung vermag Nachbarrechte nicht zu verletzen (Hinweis E vom 23. Mai 2002, 2001/05/0023, mwH); dies schon deshalb, weil der Nachbar im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung hat und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch in Bezug auf die Bauplatzbewilligung all jene Fragen aufwerfen kann, in denen ihm im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht zusteht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050105.X01Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013