Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Nachbarn kommt nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, da sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0130, 0131, mwH).Den Nachbarn kommt nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, da sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0130, 0131, mwH).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X12Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015