RS Vwgh 2012/6/12 2009/05/0101

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 59 Abs. 1 AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X02

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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