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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0178 E 18. Juni 2003 RS 3Stammrechtssatz
Es besteht kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen nur den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (vgl. das Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/05/0233, BauSlg. Nr. 418).Es besteht kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen nur den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen vergleiche das Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/05/0233, BauSlg. Nr. 418).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X07Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012