RS Vwgh 2012/6/12 2009/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0019 E 12. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BauO für Wien verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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