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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0019 E 12. Oktober 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a BauO für Wien verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BauO für Wien eingehalten werden. Ist dies der Fall, können die Beschwerdeführer jedoch dadurch nicht mehr in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/05/0298).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012