RS Vwgh 2012/6/13 2012/06/0046

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39d Abs2;
BauTG Slbg 1976 §39d Abs3;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, auch nicht dahin, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu keinen erhöhten Emissionen komme (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0205, mwN). Ein solches Nachbarrecht ist auch aus § 39d Abs. 3 Slbg BauTG 1976 nicht abzuleiten; es handelt sich vielmehr um eine Bestimmung, die sich auf die Zu- und Abfahrten auf dem Bauplatz selbst bezieht (vgl. auch Abs. 2 erster Satz leg. cit.).Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, auch nicht dahin, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu keinen erhöhten Emissionen komme (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0205, mwN). Ein solches Nachbarrecht ist auch aus Paragraph 39 d, Absatz 3, Slbg BauTG 1976 nicht abzuleiten; es handelt sich vielmehr um eine Bestimmung, die sich auf die Zu- und Abfahrten auf dem Bauplatz selbst bezieht vergleiche auch Absatz 2, erster Satz leg. cit.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060046.X03

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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