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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, auch nicht dahin, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu keinen erhöhten Emissionen komme (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0205, mwN). Ein solches Nachbarrecht ist auch aus § 39d Abs. 3 Slbg BauTG 1976 nicht abzuleiten; es handelt sich vielmehr um eine Bestimmung, die sich auf die Zu- und Abfahrten auf dem Bauplatz selbst bezieht (vgl. auch Abs. 2 erster Satz leg. cit.).Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, auch nicht dahin, dass es projektbedingt durch die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu keinen erhöhten Emissionen komme (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2008/06/0205, mwN). Ein solches Nachbarrecht ist auch aus Paragraph 39 d, Absatz 3, Slbg BauTG 1976 nicht abzuleiten; es handelt sich vielmehr um eine Bestimmung, die sich auf die Zu- und Abfahrten auf dem Bauplatz selbst bezieht vergleiche auch Absatz 2, erster Satz leg. cit.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060046.X03Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012