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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Landesregierung hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf § 22 Abs. 2 lit. f Slbg ROG 1998 berufen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung die aufsichtsbehördlichen Genehmigung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu versagen. Beispielhaft führt der Gesetzgeber an dieser Stelle den Grundsatz des sparsamen Umganges mit Bauland oder eine fehlende oder unzureichende Interessenabwägung an. Damit wird im Hinblick auf die in einem Flächenwidmungsplan mögliche Anordnung einer Lückenschließung im Sinne des § 45 Abs. 16 Slbg ROG 1998 auf die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien verwiesen, deren Nichtbeachtung gleichfalls einen Versagungsgrund gemäß § 22 Abs. 2 lit. f Slbg ROG 1998 darstellt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Landesregierung auch dann berufen, wenn sich das von der antragstellenden Gemeinde vorgelegte Gutachten für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung als mangelhaft erweist.Die Landesregierung hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf Paragraph 22, Absatz 2, Litera f, Slbg ROG 1998 berufen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung die aufsichtsbehördlichen Genehmigung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu versagen. Beispielhaft führt der Gesetzgeber an dieser Stelle den Grundsatz des sparsamen Umganges mit Bauland oder eine fehlende oder unzureichende Interessenabwägung an. Damit wird im Hinblick auf die in einem Flächenwidmungsplan mögliche Anordnung einer Lückenschließung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 16, Slbg ROG 1998 auf die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien verwiesen, deren Nichtbeachtung gleichfalls einen Versagungsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera f, Slbg ROG 1998 darstellt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Landesregierung auch dann berufen, wenn sich das von der antragstellenden Gemeinde vorgelegte Gutachten für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung als mangelhaft erweist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060248.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012