RS Vwgh 2012/6/13 2010/06/0248

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §22 Abs2 litf;
ROG Slbg 1998 §45 Abs16;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Landesregierung hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf § 22 Abs. 2 lit. f Slbg ROG 1998 berufen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung die aufsichtsbehördlichen Genehmigung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu versagen. Beispielhaft führt der Gesetzgeber an dieser Stelle den Grundsatz des sparsamen Umganges mit Bauland oder eine fehlende oder unzureichende Interessenabwägung an. Damit wird im Hinblick auf die in einem Flächenwidmungsplan mögliche Anordnung einer Lückenschließung im Sinne des § 45 Abs. 16 Slbg ROG 1998 auf die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien verwiesen, deren Nichtbeachtung gleichfalls einen Versagungsgrund gemäß § 22 Abs. 2 lit. f Slbg ROG 1998 darstellt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Landesregierung auch dann berufen, wenn sich das von der antragstellenden Gemeinde vorgelegte Gutachten für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung als mangelhaft erweist.Die Landesregierung hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf Paragraph 22, Absatz 2, Litera f, Slbg ROG 1998 berufen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung die aufsichtsbehördlichen Genehmigung u.a. einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu versagen. Beispielhaft führt der Gesetzgeber an dieser Stelle den Grundsatz des sparsamen Umganges mit Bauland oder eine fehlende oder unzureichende Interessenabwägung an. Damit wird im Hinblick auf die in einem Flächenwidmungsplan mögliche Anordnung einer Lückenschließung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 16, Slbg ROG 1998 auf die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien verwiesen, deren Nichtbeachtung gleichfalls einen Versagungsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera f, Slbg ROG 1998 darstellt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die Landesregierung auch dann berufen, wenn sich das von der antragstellenden Gemeinde vorgelegte Gutachten für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung als mangelhaft erweist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060248.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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