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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes kann grundsätzlich nicht allein aus der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden. Vorhandene Bewilligungen begründen vielmehr, dass eine bestehende bauliche Anlage, wenn sie der Bewilligung gemäß ausgeführt wurde, als konsentiert anzusehen ist. Eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines im baurechtlichen Verfahren für die Immissionsbeurteilung für relevant erachteten Altbestandes eines Betriebes ist daher, dass dieser Altbestand (also diese früher bewilligte und entsprechend errichtete Anlage) auch tatsächlich vorhanden ist. Abgesehen davon kommt es, wenn die bestehende Altanlage, die in Frage steht, baurechtlich konsenspflichtig war, auf ihre baurechtliche Genehmigung an, wenn von einem im baurechtlichen Bewilligungsverfahren relevanten konsentierten Altbestand ausgegangen werden können soll (Hinweis E vom 8. Juni 2011, 2011/06/0048). Eine erteilte baurechtliche Baubewilligung geht weiters unter, wenn der auf ihrer Grundlage errichtete Bau beseitigt wird. Der aufrechte Bestand einer auf Grund einer Baubewilligung errichteten baulichen Anlage ist somit auch für die Frage des Vorliegens einer nach wie vor rechtswirksamen baurechtlichen Bewilligung von maßgeblicher Bedeutung. Gewerberechtlich ist es für die Wirksamkeit einer Betriebsanlagengenehmigung bedeutsam (vgl. § 80 GewO 1994), dass der Betrieb der Anlage in den für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen nicht mehr als fünf Jahre unterbrochen wird.Das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes kann grundsätzlich nicht allein aus der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden. Vorhandene Bewilligungen begründen vielmehr, dass eine bestehende bauliche Anlage, wenn sie der Bewilligung gemäß ausgeführt wurde, als konsentiert anzusehen ist. Eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines im baurechtlichen Verfahren für die Immissionsbeurteilung für relevant erachteten Altbestandes eines Betriebes ist daher, dass dieser Altbestand (also diese früher bewilligte und entsprechend errichtete Anlage) auch tatsächlich vorhanden ist. Abgesehen davon kommt es, wenn die bestehende Altanlage, die in Frage steht, baurechtlich konsenspflichtig war, auf ihre baurechtliche Genehmigung an, wenn von einem im baurechtlichen Bewilligungsverfahren relevanten konsentierten Altbestand ausgegangen werden können soll (Hinweis E vom 8. Juni 2011, 2011/06/0048). Eine erteilte baurechtliche Baubewilligung geht weiters unter, wenn der auf ihrer Grundlage errichtete Bau beseitigt wird. Der aufrechte Bestand einer auf Grund einer Baubewilligung errichteten baulichen Anlage ist somit auch für die Frage des Vorliegens einer nach wie vor rechtswirksamen baurechtlichen Bewilligung von maßgeblicher Bedeutung. Gewerberechtlich ist es für die Wirksamkeit einer Betriebsanlagengenehmigung bedeutsam vergleiche Paragraph 80, GewO 1994), dass der Betrieb der Anlage in den für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen nicht mehr als fünf Jahre unterbrochen wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060223.X03Im RIS seit
03.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012