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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta hat im Anwendungsbereich von Art. 6 MRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannte Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 MRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta entsprechend (Hinweis E VfGH 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13). Was das Verhandlungsgebot anlangt, ist davon ausgehend darauf hinzuweisen, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta bei einer unvertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn sie über die ihr nach § 67d Abs. 1 AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0315).Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte-Charta hat im Anwendungsbereich von Artikel 6, MRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannte Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, MRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte-Charta entsprechend (Hinweis E VfGH 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13). Was das Verhandlungsgebot anlangt, ist davon ausgehend darauf hinzuweisen, dass auch im Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte-Charta bei einer unvertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn sie über die ihr nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 12. August 2010, 2008/10/0315).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210278.X05Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015